Firma
Hummel Kunstbeschläge
Beschlägeherstellung und –handel –
Restaurationsbedarf
Allgemeine
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung
an den Kunden vorbehaltslos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und
dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn
von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Kunden.
(5) Der Kunde stimmt zu, dass wir die im Rahmen
der Geschäftsbeziehungen gewonnenen firmen-
und personenbezogenen Daten des Kunden gemäß
den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeiten.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
- Vertragsabschluss
(1) Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen,
sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote
sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung
zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen (invitatio
ad offerendum).
(2) Aufträge gelten als angenommen, wenn
sie durch uns entweder schriftlich bestätigt
oder unverzüglich nach Auftragseingang oder
spätestens nach Terminwunsch des Kunden in
der Bestellung (Angebot) ausgeführt werden.
Dann gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als
Auftragsbestätigung.
(3) Handelsübliche und für den Kunden
zumutbare Abweichungen bei Form, Maßdaten,
Oberflächen etc. bleiben vorbehalten. Insbesondere
bei handgefertigten Gegenständen besteht
kein Anspruch auf absolute Übereinstimmung.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen,
Modellen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies
gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,
die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(5) Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen
bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem
Ermessen darauf schließen lassen, dass der
Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt,
unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden
nach unserer Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende
Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle
vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen
für bereits erfolgte Teillieferungen sofort
fällig gestellt werden können.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich mangels besonderer
Vereinbarung ab unserem Geschäftssitz in
Euro, ohne Verpackung und Transport/Versendung.
Die Verpackung und Transport/Versendung werden
gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in
unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Es wird ein Entgelt für Mehraufwendungen
von EUR 2,00 pro Kleinauftrag bis EUR 25,00 netto
Warenwert berechnet.
(4) Die Vergütung ist, wenn nichts anderes
vereinbart, bei Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug
sofort fällig.
(5) Bestellungen werden per Nachnahme geliefert.
Der Kunde hat alle Kosten der Lieferung zu tragen.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht
ausgeschlossen.
§ 4 Versand/Transport
(1) Ist ein Versand/Transport der bestellten Ware
erforderlich, so erfolgt dieser ab unserem Geschäftssitz
auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mangels besonderer
Vereinbarung steht uns die Wahl der Versand-/
Transportart sowie die Wahl des Versand-/ Transportunternehmens
zu. Aus der getroffenen Wahl können uns gegenüber
keine Ansprüche abgeleitet werden.
(2) Verzögert sich der Versand/Transport
durch Umstände, die der Kunde zu vertreten
hat, so geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt
der Versand-/Transportbereitschaft auf den Kunden
über. Die durch die Verzögerung entstandenen
Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Kunde
zu tragen.
(3) Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen
Versand-/Transportschäden zu versichern oder
versichern zu lassen, es sei denn, eine Verpflichtung
ist von uns schriftlich angenommen worden.
(4) Mehrkosten, die für die beschleunigte
Beförderung (z. B. Express, Eilboten, Schnellpakete
etc.) entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Der Versand/Transport erfolgt per Nachnahme.
Der Kunde trägt alle Kosten der Lieferung.
§ 5 Liefermenge, Lieferzeit
(1) Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich
ist, gilt Folgendes:
Die von uns genannten Liefertermine gelten als
unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich
als „verbindlicher Liefertermin“ von
uns schriftlich bestätigt worden.
(2) Der Beginn des von uns angegebenen Lieferzeitraumes
setzt die Abklärung aller Einzelheiten der
Ausführung voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung
setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
(4) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf die Lieferung unseren Geschäftssitz
verlassen hat oder bei vereinbarter Abholung durch
den Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt
ist.
(5) Die Lieferzeit verlängert sich –
auch innerhalb eines Verzuges – angemessen
bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen,
nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen,
die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere
auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung
oder Störung der Verkehrswege), soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von
erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn
diese Umstände bei unseren Lieferanten und
deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende
einer der in S. 1 genannten Behinderung teilen
wir dem Kunden in wichtigen Fällen schnellstmöglichst
mit.
(6) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne
von Abs. (5) die wirtschaftliche Bedeutung oder
den Inhalt der Lieferung erheblich verändern,
oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken,
ist der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben
anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Wir haben dies nach Erkennen der Tragweite unverzüglich
dem Kunden mitzuteilen, auch wenn zunächst
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart
war.
(7) Teillieferungen in zumutbarem Maße sind
zulässig und abzunehmen. Jede Teillieferung
gilt als selbständiges Rechtsgeschäft.
(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt
er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen,
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
(9) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (8) vorliegen,
geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung des
Liefergegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den Kunden
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
(10) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft
im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder
von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines
von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde
berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse
an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall
geraten ist.
(11) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretendenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns
zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(12) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug
auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(13) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs
für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen
einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, max.
jedoch 5 % des Wertes des von Verzug betroffenen
Teils der Lieferung.
(14) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte
des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 6 Ausschluss von Beschaffungsrisiko
und Garantien
(1) Die Lieferung bei bestellten und nicht sofort
lieferbaren Artikeln steht unter dem Vorbehalt
der Selbstbelieferung. Wir werden dem Kunden unverzüglich
Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung
nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung
nicht statt, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
Ein von uns übernommenes Beschaffungsrisiko
existiert nicht.
(2) Wir übernehmen auch keine irgendwie gearteten
Garantien, es sei denn, hierüber ist eine
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit
den Kunden geschlossen.
§ 7 Mängelhaftung
(1) Alle Angaben in Abbildungen, Prospekten, Katalogen
und in der Werbung stellen neben der Produktbeschreibung
keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Solche
Angaben sind nur verbindlich, wenn sie als Beschaffenheit
der Ware vereinbart worden sind.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte
Ware sofort nach Ablieferung auf Mangelfreiheit
zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind
unverzüglich, mindestens aber innerhalb einer
Woche nach Ablieferung, schriftlich und spezifiziert
mitzuteilen. Offensichtliche Mängel, die
nicht, verspätet oder nicht formgerecht gerügt
wurden, werden von uns nicht berücksichtigt
und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Sonstige Mängel sind uns innerhalb einer
Woche seit Kenntnisnahme schriftlich und spezifiziert
anzuzeigen.
Mängelrügen werden als solche nur dann
von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt
wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern
oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber
geltend gemacht werden, stellen keine form- und
fristgerechten Rügen dar.
(3) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung
der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen
Einverständnis erfolgen. Rücksendungen,
die ohne unser vorheriges Einverständnis
erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen werden.
In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten
der Rücksendung.
(4) Stellt der Kunde Mängel der gelieferten
Ware fest, darf er über diese nicht verfügen,
insbesondere verarbeiten und weiterverkaufen bzw.
die Lieferung teilen, bis eine Einigung über
die Abwicklung der Reklamation erfolgt oder eine
Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen erfolgt
ist.
(5) Keine Gewährleistung wird übernommen
für fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte, nachlässige
oder unsachgemäße Behandlung, ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung, natürliche
Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
oder Austauschteile mangelhafter Einbauteile oder
für Fehler, die durch chemische, elektrochemische,
elektronische oder elektrische Einflüsse
oder gleichartige Tatbestände entstanden
sind.
(6) Die Gewährleistung wird aufgehoben, wenn
der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß
ohne unsere vorherige Genehmigung, Änderungen,
Instandsetzungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten
durchführt.
(7) Die Haftung für Mängel, die den
Wert, die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit
unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.
(8) Wir haben Sachmängel der Lieferung, die
wir von Dritten beziehen und unverändert
an den Kunden weiterliefern, nicht zu vertreten.
(9) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten
und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten
Mangels begründet folgende Rechte des Kunden:
a) Wir sind nach unserer Wahl zur Nacherfüllung
in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung
einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im
Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet,
alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
b) Darüber hinaus haben wir bei Fehlschlagen
eines Nacherfüllungsversuches ein neuerliches
Nacherfüllungsrecht, das wiederum nach eigener
Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb
angemessener Frist vorzunehmen ist. Erst wenn
die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt,
steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten
oder zu mindern.
(10) Über einen bei einem Verbraucher eintretenden
Gewährleistungsfall hat der Kunde uns möglichst
unverzüglich zu informieren.
(11) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend
macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(12) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(13) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt; dies gilt auch für
die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(14) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes
geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(15) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
– gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt
12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(16) Die Verjährungsfrist im Falle eines
Lieferregresses nach den §§ 478, 479
BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf
Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften
Sache.
§ 8 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz
als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches
– ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadenersatzansprüche aus Verschulden
bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gemäß § 823
BGB.
(2) Die Begrenzung nach Absatz (1) gilt auch,
soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf
Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz
nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Für die Verjährung für alle
Ansprüche, die nicht der Verjährung
wegen eines Mangels unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist
von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens
und der Person des Schädigers.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten
Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag
vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch
ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag
zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe
verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware
liegt keine Rücktrittserklärung von
uns, es sei denn, dies wird ausdrücklich
erklärt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-,
und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche,
die ihm aus Schäden der in Satz 1 genannten
Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige
ersatzpflichtige Dritte zustehen, in Höhe
unserer Forderungen unwiderruflich an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung an.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir die Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Kunde für den uns entstandenen
Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware
im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
MwSt) unserer Forderungen ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen
bleibt der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber
dies der Fall, so können wir verlangen, dass
der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware
durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt)
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen
das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Ware.
(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur
Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden,
noch zur Sicherheit übereignen.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand-Erfüllungsort-Anzuwendendes
Recht
(1) Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den
Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder
an dem Sitz einer seiner Niederlassungen zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland;
die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
§ 11 Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch
eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
Copyright
© by Hummel Hans-Peter Kunstbeschläge,
Legau, Juni 2003
|